Satzung

SatzungDer Kindertagesstätte Kuckucksnest e.V., Hilchenbach

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Kuckucksnest e.V.Er hat seinen Sitz in Hilchenbach.Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige (Wohlfahrts)zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern.Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen Fürsorge durchführen.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden (Aufnahmeverfahren).Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Die Mitgliedschaft gilt für ein Kindergartenjahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt wird. Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres möglich. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Personensorgeberechtigten ist während des Kindergartenjahres nur in dringenden Fällen mit einer Frist von 3 Monaten möglich.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlußverfahren).
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)

Die Mitglieder zahlen Beträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem/einer 1. und einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dabei wird im 1. Jahr der/die 1. Vorsitzende/r sowie der/die Kassenwart/in und im 2. Jahr der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in sowie der/die Beisitzer/in gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen durchzuführen.Es finden mindestens 4 Vorstandssitzungen im Jahr statt.
Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande oder gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn 75 % der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 35 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email oder Fax durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Angestellte des Vereins sein dürfen und die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,die Aufgaben des Vereins,Aufnahme von Darlehen/Kreditlinie,Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (7) der Satzung),Auflösung des Vereins.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, d. h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zu Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) e.V., Landesverband NW e.V. –Kreisgruppe Siegen- der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecks zu verwenden hat.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hilchenbach, den 20. Mai 2009


Steffen Bruch Diana Klein